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Arbeitsunfähigkeit bei bereits im Krankenstand begonnener anderer Berufsausbildung?

MARTINACHLESTIL

Ein an einem „Burn-Out Syndrom“ erkrankter AN begann während seines Krankenstandes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, die sein Hausarzt befürwortete. Die AG sprach die Entlassung aus, sie ging davon aus, dass es dem AN zumutbar gewesen wäre, wenigstens einen Arbeitsversuch zu unternehmen.

Die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die AG liegen nicht vor.

Ob ein AN wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht des AN bzw der Verhinderung an derselben. Dies kann naturgemäß nur bezogen auf den konkreten AG und nicht auf die berufliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen beurteilt werden. Hätte doch die gegenteilige Rechtsansicht zur Folge, dass der AN, bei dem zwar keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit vorlag, der aber aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitstätigkeit bei der AG nicht wieder aufnehmen konnte, sein Fernbleiben von der Arbeit nicht mit Krankheit rechtfertigen könnte.

Ein im Krankenstand befindlicher AN verwirklicht dann einen Entlassungsgrund, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst bzw der Heilungsverlauf verzögert wird. Der an einem „Burn-Out Syndrom“ erkrankte AN hat durch die begonnene Ausbildung zum Physiotherapeuten die gebotenen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht ganz offenkundig oder betont verletzt, dies insb auch angesichts der Tatsache, dass der Hausarzt des AN die Ausbildung befürwortete.10