8Ungegliederter Mischbetrieb mit zwei möglichen Kollektivverträgen
Ungegliederter Mischbetrieb mit zwei möglichen Kollektivverträgen
Eine AG ist Mitglied von zwei Fachverbänden in der Wirtschaftskammer, wobei sie aufgrund der einen Fachgruppenzugehörigkeit dem KollV für Handelsangestellte unterliegt, aufgrund der anderen jedoch dem KollV für Gewerbeangestellte. Der AN war bis zu seinem vorzeitigen Austritt als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt und begehrt ausständiges Entgelt.
Dem Begehren des AN wurde stattgegeben und es wurden ihm dessen Forderungen auf Grundlage der Regelungen des Handels-KollV zugesprochen.
Unterliegt eine AG aufgrund ihrer doppelten Fachverbandszugehörigkeit sowohl dem KollV Handelsangestellte als auch dem KollV für Gewerbeangestellte, fällt der AN aber aufgrund einer im Gewerbe-KollV selbst normierten Ausnahme nicht in dessen persönlichen Geltungsbereich, dann unterliegt das Arbeitsverhältnis dem KollV für Handelsangestellte. Es ist in diesem Fall schlicht der verbleibende KollV anzuwenden, ohne dass es auf dessen maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung iSd § 9 Abs 3 ArbVG ankommt.