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Zweigniederlassung ohne einheitlichen Betriebszweck und ohne einheitliche Leitung kein Betrieb

CHRISTOPHKLEIN

Diese Entscheidung wird in DRdA von Klaus Firlei ausführlich besprochen werden.

Ein AG, der alkoholfreie Getränke abfüllt und in Österreich vertreibt, focht die in der Zweigniederlassung Klagenfurt durchgeführte BR-Wahl (33 wahlberechtigte DN) mit dem Argument an, die Niederlassung sei kein Betrieb iS von § 34 ArbVG, sondern eine bloße Arbeitsstätte. Die Niederlassung umfasst zwei Abteilungen (Verkauf, technischer Service), zum Zeitpunkt der Wahl existierte mit dem Vertrieb noch eine dritte Abteilung. Eine eigene Leitung der Niederlassung besteht nicht. Dem Abteilungsleiter Verkauf vorgesetzt ist der Verkaufsleiter der Sparte Gastronomie für die Region Süd, der gleichzeitig die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (Prokura) für die beiden Zweigniederlassungen in dieser Region – Graz und Klagenfurt – innehat; wesentliche Entscheidungen wie die Genehmigung des Sales-Operations-Plans und die Budgeterstellung erfolgen aber durch die nationale Verkaufsleitung in Wien.

Dem Abteilungsleiter Service ist direkt der technische Leiter in der Wiener Unternehmenszentrale übergeordnet; von Wien aus werden auch die einlangenden Serviceaufträge an die Techniker in den Niederlassungen zugeteilt. An Personalbefugnissen haben die Abteilungsleiter die Möglichkeit, Zeitausgleichs- und Urlaubsvereinbarungen abzuschließen, und eine Mitbeteiligung bei der Personalauswahl für ihre Abteilung. Personalplanerstellung, Ausschreibungen einschließlich Vorauswahl und Auflösungen erfolgen durch die Personalabteilung in Wien.

Der OGH stellte fest, dass kein einheitlicher Betrieb vorliegt: Sind die verschiedenartigen Funktionen mit völlig unterschiedlicher Selbstständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet und verfolgen sie unterschiedliche Aufgabenstellungen, dann kann für den Standort weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. Jeder Abteilung stand ein eigener Leiter vor, der ausschließlich für seinen Bereich die Verantwortung hatte und der wiederum einen eigenen Vorgesetzten in der Zentrale in Wien hatte. Ein eigenständiges Arbeitsergebnis des Standorts konnte mangels struktureller Verbindung der drei Abteilungen nicht erzielt werden. Zudem gab es auch keinen Standortleiter, unter dessen Leitung allenfalls ein einheitlicher Betriebszweck verfolgt wurde.