109

Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft – keine IESG-Sicherung

MANFREDTINHOF

Der Kl war bei einer Aktiengesellschaft als freier DN beschäftigt und Mitglied des Vorstandes. Aufgrund der Insolvenz des Unternehmens beantragte er bei der IEF-Service GmbH Insolvenz-Entgelt.

Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft fallen aus dem besonderen Schutzbereich der IESG-Sicherung nach deren Zweckbestimmung heraus. Dem Vorstand kommt nach § 70 Abs 1 AktG die Befugnis und die Pflicht zur Leitung der Aktiengesellschaft und damit zur selbstständigen Vornahme aller Leitungsmaßnahmen unter eigener Verantwortung zu. Er ist in allen Leitungsbelangen an keine Weisungen der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats gebunden.

Auch wenn er – wie er behauptet – in der Praxis entgegen seiner gesetzlichen Stellung dennoch Weisungen des Aufsichtsrats befolgt habe und keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte der Schuldnerin ausüben habe können, ist der Kl nicht ungeachtet seiner Eigenschaft als Vorstand einer Aktiengesellschaft materiell nur als freier DN iSd § 4 Abs 4 ASVG anzusehen. Daher hat er keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.