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Keine IESG-Sicherung mangels gesetzlicher Pflichtversicherung in Österreich

MANFREDTINHOF

Der Wohnsitz, der Aufenthaltsort und der Ort der Arbeitsverrichtung eines AN befanden sich in Deutschland. Die Versicherungsbeiträge samt IESGZuschlägen des AN wurden in Österreich geleistet. Das Unternehmen verfügte zwar über einen Sitz in Österreich, der Hauptsitz befand sich jedoch in Deutschland.

Für eine Sicherung der Ansprüche nach § 1 Abs 1 IESG ist eine gesetzliche Pflichtversicherung in Österreich nach § 3 Abs 1 ASVG (Territorialitätsprinzip nach Beschäftigungsort) erforderlich. Auf das bloß tatsächliche Bestehen einer SV in Österreich kommt es nicht an. Auch die Voraussetzungen für eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – um doch noch zu einer Pflichtversicherung zu kommen – sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im entsendenden Staat aufweisen müsste (Bestehen eines gewöhnlichen Arbeitsorts vor der Entsendung im Inland; Absicht der Parteien des Arbeitsvertrags, die Arbeitsleistung nach dem Ende der Entsendung im Inland fortzusetzen).

Da der in Österreich ansässige AG in Deutschland über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt und sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung des AN in Deutschland befand, ist die Zuständigkeit der deutschen Garantieeinrichtung begründet.