114Sonderzahlungen bei „Zwangsteilzeit“ werden nicht nach der Betriebsvereinbarung über freiwillige Teilzeit berechnet
Sonderzahlungen bei „Zwangsteilzeit“ werden nicht nach der Betriebsvereinbarung über freiwillige Teilzeit berechnet
Im Betrieb der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH wurde zum Erhalt der Arbeitsplätze von Co-Piloten bis 31.12.2011 Kurzarbeit und danach eine wiederum für alle Co-Piloten geltende befristete Teilzeitarbeit (sogenannte „Zwangsteilzeit“) eingeführt, die am 31.5.2012 endete. Die Regelungen über die Kurzarbeit bzw die anschließende „Zwangsteilzeit“ wurden in einer BV (BV B 16) und in einem Zusatz-KollV festgelegt, wobei dieser zwar Bestimmungen über die Sonderzahlungen während der Kurzarbeit, aber keine für die Zeit der danach anschließenden Zwangsteilzeit enthielt.
Der maßgebliche KollV für das Bordpersonal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH regelt, dass die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen das Juni- bzw Novembergehalt des jeweiligen Jahres darstellt. Darüber hinaus sieht der KollV vor, dass das Bordpersonal einen Rechtsanspruch auf Teilzeit hat und dass in diesem Zusammenhang detaillierte Regelungen durch BV getroffen werden können.
Auf dieser Grundlage war bereits 2007 die BV Teilzeit (BV B 04) geschlossen worden. Diese sieht abweichend vom KollV vor, dass während einer Teilzeitbeschäftigung die Urlaubssonderzahlung vom durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt zuzüglich Mehrleistungsstunden der Monate November bis April, die Weihnachtssonderzahlung vom Durchschnitt der Monate Mai bis Oktober zu berechnen ist.
Die Bekl zahlte den betroffenen Co-Piloten den Urlaubszuschuss für das Jahr 2012 entsprechend der BV Teilzeit (BV B 04) nach dem Durchschnitt der Monate November 2011 bis April 2012 aus, nicht aber nach dem ab Juni 2012 zustehenden Vollzeit- Monatsgehalt.
Der BR, welcher gem § 54 Abs 1 ASGG auf Feststellung klagte, vertrat hingegen die Ansicht, dass den Co-Piloten der Urlaubszuschuss für das Jahr 2012 in Höhe des zum 1.6. für den Monat Juni 2012 gebührenden Gehalts zustehe. Die Sonderzahlungen seien nach den Regelungen des KollV, nicht nach der BV Teilzeit (BV B 04) zu berechnen. Sowohl das Erstals auch das Berufungsgericht gaben dem BR Recht. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision141der Bekl ließ der OGH zwar zu, gab ihr jedoch nicht Folge.
Der OGH hatte im Kern die Frage zu klären, ob die in der BV B 04 abweichend vom KollV festgelegte Berechnungsgrundlage der Urlaubssonderzahlung nur für „freiwillige“ Teilzeit oder auch für die Phase der „Zwangsteilzeit“ gilt. Denn Inhalt einer BV kann nur sein, was durch Gesetz oder KollV der Regelung durch BV überantwortet wurde.
Der KollV regelt ausdrücklich die Teilzeitarbeit, auf die das Bordpersonal einen Rechtsanspruch hat, also die „freiwillige“ Teilzeit und nicht die „Zwangsteilzeit“. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ermächtigung der Kollektivvertragsparteien, detaillierte Regelungen in einer BV zu treffen, auch auf eine Beschäftigung in der „Zwangsteilzeit“ erstrecke, konnte der OGH dem KollV nicht entnehmen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Urlaubssonderzahlung auf Basis des für Juni 2012 zustehenden Vollzeit-Gehaltes zu berechnen war.