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Zugang zur Beschäftigung bei lokaler öffentlicher Verwaltung nur mit bestimmtem Nachweis von Sprachkenntnissen ist unzulässig

DORISLUTZ
EuGH 5.2.2015, C-317/14, Europäische Kommission/Königreich Belgien

Die belgische Verfassung definiert vier Sprachgebiete (französisch, niederländisch, deutsch und zweisprachig), dh vier gesonderte Teile des nationalen Hoheitsgebiets mit einheitlichen Regeln für den Sprachengebrauch, insb in Verwaltungsangelegenheiten. Bei der Besetzung lokaler Dienststellen im französischen und deutschen Sprachgebiet müssen die Bewerber einen Nachweis ihrer Sprachkenntnisse erbringen. Dass dieser Nachweis aber nur durch eine einzige Art von Bescheinigung nachzuweisen125ist, die nur von einer einzigen amtlichen belgischen Einrichtung nach einer von dieser in Belgien abgehaltenen Prüfung ausgestellt wird, stellt eine unzulässige Diskriminierung von Bürgern anderer Mitgliedstaaten der EU dar, da es die Bewerber, die in anderen Mitgliedstaaten leben, zwingt, sich nach Belgien zu begeben, nur um ihre Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung bewerten zu lassen. Der EuGH hat demzufolge eine Vertragsverletzung Belgiens durch diese Sprachnachweisvorschriften festgestellt.