118Entfall einer Abfindung bei Pensionsantritt – keine Altersdiskriminierung
Entfall einer Abfindung bei Pensionsantritt – keine Altersdiskriminierung
Die E des EuGH erging zu dänischem Recht. Grundsätzlich erhalten AN, die von AG gekündigt werden, nach einer Unternehmenszugehörigkeit von über zwölf Jahren eine Abfindung, die nach der Unternehmenszugehörigkeit dreifach gestaffelt ist. Höchstmöglicher Anspruch: drei Monatsgehälter. Diese Abfindung entfällt, wenn der Betroffene Anrecht auf den Bezug einer staatlichen Pension hat oder an145einem vom AG bereitgestellten Rentensystem teilnimmt.
Im vorliegenden Fall wurde Herr Landin mit 67 Jahren gekündigt. Die Abfindung wurde mit dem Hinweis der Pensionsberechtigung des AN nicht ausgezahlt. Herr Landin fand jedoch wieder Arbeit und nahm die Pension nicht in Anspruch. Er klagte den ehemaligen AG auf Auszahlung der Abfindung. Das nationale Gericht fragte in seiner Vorlage an den EuGH, ob diese nationale Regelung dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung widerspricht.
Der Gerichtshof geht in Folge davon aus, dass die Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt und angemessen ist, da die Abfindung (meistens) älterer AN mit längerer Betriebszugehörigkeit den Übergang in eine neue Beschäftigung erleichtern soll (und diese somit am Arbeitsmarkt weiter teilnehmen) und Personen mit Rentenanspruch im Allgemeinen diese in Anspruch nehmen und daher aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden. Da der Abfindungsanspruch aber nur bei gleichzeitigem Anrecht auf eine Alterspension (und nicht bei einer vorzeitigen Pensionsart mit niedriger Pensionshöhe) entfällt und der Entfall wegen der (geringen) Höhe der Abfindung nicht geeignet ist, langfristige Einkommensverluste zu verursachen wie dies aber in der Rs C-546/11 (EU:C:2013:603) der Fall war, ist die Maßnahme des Entfalls der Abfindung auch bei Personen, die Altersrentenanspruch haben, ohne diesen wahrnehmen, als verhältnismäßig anzusehen. Der EuGH beachtet hier auch, dass der AN durch die freiwillige weitere Teilnahme am Arbeitsmarkt seinen Rentenanspruch zusätzlich weiter erhöhen kann.
ANMERKUNG DES VERFASSERS: |
Eine unmittelbare Relevanz vorliegender E des EuGH für Österreich ist nicht gegeben, da Abfertigungsansprüche, unabhängig ob man dem System alt oder neu unterliegt, auch bei Antritt einer Pension zustehen. Interessant ist vielmehr, dass der EuGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die Anzahl – durch die relevierte Rechtslage – nachteilig Betroffener abstellt. Die geringe Anzahl Betroffener und deren Vorteil, in Zukunft eine höhere Pension beziehen zu können, rechtfertigte die Schlechterstellung von Personen im Altersrentenanspruchsalter bei der Auszahlung einer Beendigungsabfindung. |