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Ist der Zugang einer Stellenzuweisung per Post strittig, trifft das AMS die Beweispflicht für die Zustellung

JUTTAKEUL

Einem Arbeitslosen wurde die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt, da er sich auf eine Stellenzuweisung des AMS zu spät beworben hätte. Das AMS hatte die Stelle am 15.7.2014 postalisch zugewiesen und ging unter Zugrundelegung eines Postlaufes von höchstens drei Tagen davon aus, dass der Arbeitslose den Brief am 18.7.2014 erhalten hätte. Seine Bewerbung bei der Firma, die am 28.7.2014 erfolgte, sei daher verspätet und er habe somit das Zustandekommen dieser Beschäftigung vereitelt. Der Arbeitslose brachte dagegen vor, dass er die Zuweisung erst am 24. oder 25.7.2014 per Post erhalten und sich daher rechtzeitig beworben habe.

Das BVwG hob die Sperre nach § 10 auf und führte aus, dass, wenn die (rechtzeitige) Zustellung eines Vermittlungsvorschlags bestritten wird, grundsätzlich das AMS die Beweislast hinsichtlich des Zugangs von Stellenangeboten an den Arbeitslosen trifft. Dieser Beweispflicht kann die Behörde dadurch nachkommen, dass sie einerseits den Vorgang der Absendung entsprechend beurkundet und andererseits die Zustellung mittels Zustellnachweis durchführen lässt. Ausgeführt wurde, dass es sich bei der Sperre des Leistungsbezuges um einen grundrechtsnahen, hoheitlichen Eingriff handelt, weshalb beim Auftreten von Mängeln im Verfahren,152die sich auf das Ergebnis auswirken, dieser Eingriff entsprechend zu korrigieren ist.

Da im konkreten Fall der Vermittlungsvorschlag ohne Rückschein zugestellt wurde – und die Zustellung vor dem 24.7.2014 nicht bewiesen werden konnte –, war die Sperre der Notstandshilfe durch das AMS unzulässig.