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Offen gegenüber potentiellem Beschäftiger geäußertes Desinteresse eines Arbeitslosen gilt als Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung

BIRGITSDOUTZ

Einem Arbeitslosen wurde vom AMS eine Stelle als Produktionsmitarbeiter in der Metallindustrie zugewiesen. Beim Vorstellungsgespräch wies er darauf hin, dass er nur als Pflasterer arbeiten wolle, andernfalls würde er sofort nach der Arbeitsaufnahme in den Krankenstand gehen, und auf diese Stelle bewerbe er sich nur deshalb, weil das AMS ihn dazu gezwungen habe. Die Firma teilte dem AMS den Ablauf des Bewerbungsgespräches mit, woraufhin das AMS die Notstandshilfe mit Bescheid mangels Arbeitswilligkeit für acht Wochen einstellte.

Das BVwG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Arbeitslose auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht vorbrachte, dass er vom AMS gezwungen worden sei, sich bei der Firma vorzustellen. Auch wenn der Arbeitslose behauptet, dass er im weiteren Verlauf des Vorstellungsgesprächs doch noch Interesse an der Stelle bekundet habe, wurde der Aussage der Firma gefolgt, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte und er davon ausgehen konnte, dass er durch sein Verhalten die Firma von seiner Einstellung abgehalten hat. Das Verhalten des Arbeitslosen wurde daher vom AMS zu Recht als kausal für das Nichtzustandekommen der zumutbaren Beschäftigung und damit als Begründung für die temporäre Sperre der Notstandshilfe gem § 10 AlVG angesehen.