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Versehentlich versäumter Kursbeginn begründet keine Sanktion gem § 10 Abs 1 AlVG

BIRGITSDOUTZ
VwGH 23.1.2015, Ra 2014/08/0051-5

Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes.

SACHVERHALT

Das AMS hatte die Arbeitslose zu einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beginn am 5.5.2014 zugewiesen. Sie hat den Kursbeginn versäumt und ist erst am 6.5.2014 beim Kursanbieter erschienen, wo ihr mitgeteilt wurde, dass sie einen Tag zu spät sei.

Die Arbeitslose hat sich sofort beim AMS gemeldet, woraufhin das AMS, mit der Begründung, die Arbeitslose habe den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt, eine Sperre gem § 10 AlVG verhängte, obwohl die Arbeitslose vorgebracht hat, dass sie den Termin verwechselt habe, da sie der Meinung war, dass der Kurs am 6.5.2015 beginne. Die Verwechslung führte die Arbeitslose darauf zurück, dass sie sich den 6.5.2015 eingeprägt hatte, weil auf den 6.5. ein serbischer Feiertag fällt. Weiters hat die Arbeitslose vorgebracht, dass sie sehr motiviert sei, einen Job zu finden, und es ihr erster Fehler gewesen sei. Deshalb ersuche sie um Nachsicht.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Das AMS bestätigte die Sperre nach § 10 AlVG mit Beschwerdevorentscheidung und begründete dies damit, dass kein triftiger Grund für das Versäumen des Kursbeginnes vorgelegen habe. Die Arbeitslose hatte daraufhin einen Vorlageantrag eingebracht. Das BVwG hat mit Erk vom 29.9.2014, W218 2009694-1/4E festgestellt, dass in der Beschwerde kein wichtiger Grund für das Fernbleiben genannt wurde. Bloßes „Vergessen“ könne nicht als wichtiger Grund gewertet werden. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

Entgegen der E des BVwG hat der VwGH festgestellt, dass die Beschwerde an den VwGH zulässig ist, weil das Erk von der Rsp abweicht, da das BVwG nur ein fahrlässiges Verhalten festgestellt hat und kein vorsätzliches Verschulden vorliegt. Das angefochtene Erk wurde durch den VwGH gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.153

ORIGINALZITAT AUS DER ENTSCHEIDUNG

„Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0017).

Das Bundesverwaltungsgericht hat fahrlässiges Verhalten (eine Verwechslung aus Versehen) festgestellt.“

ERLÄUTERUNG

Mit diesem Erk wird deutlich, dass das Versäumen eines Kursbeginns aus Versehen lediglich ein fahrlässiges Verhalten begründet, wogegen eine Sperre gem § 10 AlVG ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen voraussetzt. Dieses Erk wird in Zukunft nicht nur für Sanktionen gem § 10 AlVG, sondern auch für Sanktionen gem § 49 Abs 2 AlVG richtungsweisend sein, da auch das Versäumen eines Kontrolltermins vorsätzlich erfolgen muss.