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Beschwerde gegen „formlose“ Ablehnung des Antrags auf Ratenzahlung ist möglich, da ein Bescheid vorliegt

JUTTAKEUL

Eine Arbeitslose muss – von ihr anerkannt – dem AMS € 7.562,69 zurückzahlen. Sie beantragte in einer Niederschrift die Zahlungserleichterung durch Ratenzahlung in Höhe von € 25,- monatlich und gab entsprechende Informationen zu ihren Vermögensverhältnissen zu Protokoll. Das AMS antwortete ihr am 17.3.2014 in Form eines (bloßen) Schreibens und teilte mit, dass ihr Ansuchen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse „nicht bewilligt“ werden könne. Es werde daher bis zur Begleichung der Schuld die Hälfte ihres Leistungsbezuges einbehalten. Gegen dieses Schreiben, das ihren Antrag auf Zahlungserleichterung ablehnte, erhob die Arbeitslose Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2015 wies die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem bekämpften Schreiben die wesentlichen Merkmale eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) fehlen würden.

Das BVwG hob die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung mit Erkenntnis auf, da mit dem „Schreiben“ vom 17.4.2014 sehr wohl ein Bescheid vorliege, auch wenn es nicht als solches bezeichnet ist. Das „Schreiben“ hat normativen Gehalt, da verbindlich über das Recht der Arbeitslosen auf Ratenzahlung abgesprochen worden ist. Auch stammt es von einer Behörde (AMS), der Adressat (die Arbeitslose) ist klar erkennbar und es bestanden keine Hinweise darauf, dass die genehmigende Organwalterin (AMS-Mitarbeiterin) nicht approbationsbefugt gewesen wäre.

Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung war die Beschwerde der Arbeitslosen gegen den Bescheid (das „Schreiben“ des AMS) vom 17.4.2014 nach wie vor offen. Das BVwG hob den Bescheid vom 17.4.2014 mit Beschluss auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück an das AMS. Als Begründung gab das BVwG an, dass der bloße Verweis auf die (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Einbringlichkeit der offenen Forderung gefährden würden, als Ablehnungsgrund einer Ratenzahlung unzutreffend ist. Vielmehr ist gem § 25 Abs 4 zweiter Satz AlVG gerade Voraussetzung für eine Ratengewährung, dass die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht möglich ist. Liegt diese Voraussetzung vor, ist eine Ratenzahlung von der Behörde zwingend zu gewähren. Das AMS muss sich also erneut mit der Frage auseinandersetzen, ob die Arbeitslose zahlungswillig ist oder nicht.