128Keine Fristverlängerung erforderlich, wenn der Antragsrückgabetermin wegen Krankenstands versäumt wird
Keine Fristverlängerung erforderlich, wenn der Antragsrückgabetermin wegen Krankenstands versäumt wird
Eine Notstandshilfebezieherin beantragte erneut Notstandshilfe ab 22.11.2013. Ihr wurde das Antragsformular ausgehändigt und als Rückgabefrist seitens des AMS der Zeitraum bis 29.11.2013 festgesetzt. Die Arbeitslose erkrankte am 29.11.2013 und begab sich in ärztliche Behandlung. Sofort nach Ende des Krankenstandes gab sie den Antrag am 2.12.2013 beim AMS ab. Ihr wurde Notstandshilfe erst ab 2.12.2013 zuerkannt. Die Abweisung des Notstandshilfeanspruchs im Zeitraum 22.11.2013 bis 1.12.2013 begründete das AMS damit, dass sich auf dem Antragsformular der Hinweis befände: „Wichtig: Sollten Sie die Frist (zur Antragsrückgabe) nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!
“ Die Arbeitslose habe diese Terminverlängerung unterlassen, daher stehe ihr die Leistung erst ab 2.12.2013 zu.
Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid auf und führte aus, dass die Rsp zwar grundsätzlich eine Pflicht – sofern zumutbar –, um Verlängerung einer Frist anzusuchen, bejaht; etwa im Zusammenhang mit einer Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben. Im Falle der Beantragung von Notstandshilfe ist eine solche Pflicht dem § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht.