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Fristenlauf für einen Vorlageantrag

BIRGITSDOUTZ

Das AMS wies die Beschwerde eines Arbeitslosen gegen den Bescheid, mit welchem seine Notstandshilfe mangels Einhaltung eines Kontrolltermins bis zur Wiedermeldung eingestellt worden war, mit Beschwerdevorentscheidung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Arbeitslosen nachweislich zugestellt. Laut Zustellnachweis der Post wurde sie ab 12.8.2014 zur Abholung bereitgehalten und galt mit diesem Datum als zugestellt. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, somit ab 12.8.2014, hatte der Arbeitslose Zeit gegen die Beschwerdevorentscheidung den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Arbeitslose brachte am 27.8.2015, somit nach zwei Wochen und einem Tag, den Vorlageantrag ein.

Das BVwG hielt Folgendes fest: Aus dem AVG geht hervor, dass solche Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis – hier die Zustellung – fällt. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleichen Tages der letzten Woche der Frist (so bereits VwGH 18.10.1996, 96/09/0153). Daher war der am 27.8.2014 beim AMS eingebrachte Vorlagenantrag als verspätet zurückzuweisen, da die Frist mit Hinterlegung des Bescheides beim Postamt am 12.8.2014 zu laufen begonnen hatte und der letzte Tag für die Einbringung des Vorlageantrages der 26.8.2014 gewesen ist.