131Wiederaufnahme des Verfahrens, da nachträglich die Fälschung eines Beweismittels nachgewiesen werden konnte
Wiederaufnahme des Verfahrens, da nachträglich die Fälschung eines Beweismittels nachgewiesen werden konnte
Ursprünglich hatte das BVwG der Beschwerde eines Arbeitslosen gegen die Einstellung seiner Notstandshilfe – wegen der dritten Sperre nach § 10 AlVG – mit Erk stattgegeben. Ihm war vorgeworfen worden, sich wegen einer vom AMS zugewiesenen Stelle weder wie gewünscht per E-Mail noch sonst beworben zu haben. Der Arbeitslose brachte vor, dass er seine Bewerbung per Post geschickt hätte, da er keinen PC besitze. Weiters legte er im Lauf des Verfahrens das Mail einer Mitarbeiterin der Firma vor, in dem diese bestätigte, dass seine Bewerbung per Post bei der Firma eingelangt sei. Das AMS glaubte dem Inhalt dieses Schriftstücks nicht, da es sich auch um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln könne. Das BVwG hob diese Sperre aufgrund des vorliegenden Beweismittels, der Bestätigung dieser Mitarbeiterin, auf.
Die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS beantragte fristgerecht die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie hatte Nachforschungen bei der Firma angestellt und fand erst mit zeitlicher Verzögerung nach Vorliegen des für den Arbeitslosen positiven BVwG-Erk heraus, dass die vorgelegte E-Mail nicht von der genannten Mitarbeiterin stammte und auch keine Bewerbung des Arbeitslosen bei der Firma eingegangen war. Das BVwG stellte fest, dass der Straftatbestand „Fälschung eines Beweismittels“ gem § 293 StGB vorliegt. Beweismittel ist alles, was dazu dienen kann, eine157Behörde von der Wahrheit einer Behauptung zu überzeugen. Falsch ist ein Beweismittel dann, wenn es nicht nur unecht, sondern auch inhaltlich unrichtig ist. Dies traf hier zu, da nicht die Mitarbeiterin, sondern der Arbeitslose selbst die E-Mail geschrieben und letzterer auch keine Bewerbung vorgelegt hatte. Folglich war die E-Mail auch inhaltlich unrichtig. Das Erk des BVwG war durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden. Daher war das Verfahren nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG wieder aufzunehmen. Da keine Bewerbung vorgelegen hatte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.