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Invaliditätspension: Keine Rahmenfristerstreckung durch Arbeitslosengeldbezug

MONIKAWEISSENSTEINER

Ein Antrag auf Invaliditätspension wurde abgelehnt, weil keine 90 Monate qualifizierter Tätigkeit innerhalb des Zeitraums der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Stichtag vorliegen. Die vom Kl begehrte Ausdehnung dieses Zeitraums um die Monate der Arbeitslosigkeit ist abzulehnen. Der Zeitraum wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut durch Kindererziehungszeiten und Zeiten des Wochengeldbezugs sowie des Präsenz- oder Zivildienstes ausgedehnt. Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor, so dass eine Analogie nicht möglich ist. Dem gesetzgeberischen Konzept liegt es zugrunde, Versicherte länger im Erwerbsleben zu halten, weshalb die Nicht-Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Wertungswidersprüche erkennen lässt. Der OGH kann auch keine unsachliche Ungleichbehandlung und keine Diskriminierung im Hinblick auf das Alter erkennen.