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Bei abgelegenem Wohnort und aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter Pendelmöglichkeit ist regionaler Arbeitsmarkt auf Verweisungsmöglichkeiten zu prüfen

MONIKAWEISSENSTEINER

Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch einer 55-jährigen Reinigungskraft auf Invaliditätspension. Auf Grund der starken physischen und psychischen Einschränkungen kann die Kl diese Tätigkeit nicht mehr verrichten; weiters ist die mögliche Arbeitszeit generell auf 30 Wochenstunden bei einem Sechs- Stunden Arbeitstag eingeschränkt. Sie kann öffentliche Verkehrsmittel benützen, bei einer Fahrzeit von über einer Stunde muss die Möglichkeit zum Aufsuchen einer Toilette bestehen. Seit Antragstellung ist ihr Wochenpendeln aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, seit Februar 2014 ist ihr auch eine Übersiedlung nicht mehr möglich.

Strittig war im Revisionsverfahren nur noch die Frage, ob sie in der Lage ist, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu erreichen.

Dazu hält der OGH Folgendes fest: Ein abgelegener Wohnort ist grundsätzlich bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu lassen; sofern nicht medizinische Gründe dagegen sprechen, hat die Versicherte die Bedingungen für die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes herzustellen. Im vorliegenden Fall ist seit 2014 auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes nur mehr Tagespendeln möglich. Es sind daher in diesem Fall Feststellungen über den erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt notwendig; die Grenze wurde von der Rsp bei etwa 30 regionalen Arbeitsplätzen gezogen. Nach stRsp ist eine Versicherte grundsätzlich nicht verpflichtet, einen eigenen PKW zu benutzen. Bei einem abgelegenen Wohnort ist aber dennoch zu berücksichtigen, ob die Wege zu oder von einem öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit einem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden.

Es ist daher maßgeblich, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. Außerdem ist festzustellen, ob der Kl, die über einen Führerschein verfügt, das in der Familie vorhandene Auto tatsächlich jeden Arbeitstag für ihre Fahrten zum und vom Bahnhof zur Verfügung stehen würde bzw ob sie an jenen Tagen, an denen der Ehegatte das Fahrzeug benötigt, von diesem zum Bahnhof gebracht werden könnte.158