134Härtefallregelung: Zeiten des Bezugs einer Invaliditätspension zählen nicht als Ersatz für die Arbeitslosmeldung in der Dauer von zwölf Monaten unmittelbar vor dem Stichtag
Härtefallregelung: Zeiten des Bezugs einer Invaliditätspension zählen nicht als Ersatz für die Arbeitslosmeldung in der Dauer von zwölf Monaten unmittelbar vor dem Stichtag
Der Kl beantragte die Zuerkennung einer Invaliditätspension mit Stichtag 1.7.2013. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen konnte er nur mehr Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil gem § 255 Abs 3a iVm Abs 3b ASVG ausüben. Im Beobachtungszeitraum der zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag bezog er von 1.6.2012 bis 31.5.2013 eine befristete Invaliditätspension und war ab 1.6.2013 arbeitslos gemeldet.
Voraussetzung für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gem § 255 Abs 3a Z 2 ASVG sind „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet
“ gewesen zu sein. Bereits in der OGH-E vom 26.6.2012, 10 ObS 89/12d, wurde ausführlich begründet, dass die faktische Arbeitslosigkeit und der ein Jahr dauernde Bezug von Krankengeld das gem § 255 Abs 3a Z 2 ASVG zwingende Erfordernis einer Arbeitslosmeldung iSd § 12 AlVG nicht ersetzen; es liegt diesbezüglich auch keine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre (RIS-Justiz RS0127974).
Genau diese Grundsätze sind in gleicher Weise im vorliegenden Fall anzuwenden. Der Kl kann die für ein Jahr vor dem Stichtag nötige Arbeitslosmeldung nicht nachweisen, weil er im Großteil dieses Zeitraumes eine befristete Invaliditätspension bezog und erst im letzten Monat vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet war.
Nach den Gesetzesmaterialien zum BudgetbegleitG 2011 soll die Härtefallregelung stark leistungseingeschränkten ungelernten AN und bestimmten selbstständig Erwerbstätigen (nämlich Bäuerinnen und Bauern) einen Zugang zu einer Invaliditätsoder Erwerbsunfähigkeitspension bzw zu einer entsprechenden Rehabilitation öffnen. Die Anspruchsvoraussetzung der zwölf Monate Arbeitslosmeldung unmittelbar vor dem Stichtag hat den Zweck, die Zahl der potenziellen LeistungsbezieherInnen zu begrenzen und sie auf die Personen zu beschränken, die nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes trotz einjähriger Vermittlungstätigkeit des AMS keine neue Arbeitsstelle finden konnten. Ein „Übertritt“ aus einer laufenden Beschäftigung in die Pension soll für eine Anwendung der Härtefallregelung nicht ausreichen (OGH 26.6.2012, 10 ObS 89/12d). Dies gilt auch für den Kl, der ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen der einjährigen Arbeitslosmeldung unmittelbar vor dem Stichtag nicht erfüllt, sondern im Ergebnis die Weitergewährung einer ihm bereits befristet zuerkannten Invaliditätspension anstrebt. Der Gesetzeswortlaut „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war
“, geht damit über die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinaus, wonach es genügen würde, wenn der Versicherte arbeitslos ist.