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An zwölfstündigem Arbeitstag über die Schwerarbeitsgrenze hinaus erbrachte Arbeitskilojoule können nicht auf fiktive Schwerarbeitstage übertragen werden

MONIKAWEISSENSTEINER
SchwerarbeitsVO, § 1 § 4

Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Die Kl war in der strittigen Zeit als Pflegehelferin in einer chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses beschäftigt. Sie arbeitete Teilzeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, vor allem im Tagdienst, wobei ein Dienst zwölf Stunden dauerte. Bei einem Dienst von zwölf Stunden betrug der festgestellte Energieverbrauch 10.092 Arbeitskilojoule. Sie war in jedem Monat weniger als 15 Tage tätig, mehr als fünf Nachtdienste im Monat leistete sie nie.

Gem § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO liegt schwere körperliche Arbeit dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 5. 862 Arbeitskilojoule von einer Frau (bzw 8.374 Arbeitskilojoule von einem Mann) verbraucht werden.

Gem § 1 Abs 1 Z 5 der VO liegt Schwerarbeit auch vor, wenn Tätigkeiten zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, geleistet werden.

Ein Schwerarbeitsmonat liegt gem § 4 der VO nur dann vor, wenn an 15 Tagen im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde.

Der OGH bestätigt die E der Unterinstanzen, dass keine Schwerarbeit vorliegt: Es liegt keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsVO vor, weil nicht festgestellt wurde, dass Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf (entsprechend der Belastung in der hospiz- oder palliativmedizinischen Pflege) geleistet werden musste. Nicht jede Pflegetätigkeit, mag sie auch psychisch belastend sein, erfüllt die Voraussetzung als Schwerarbeit.

Es liegen aber auch nicht die erforderlichen 15 Schwerarbeitstage nach § 4 der SchwerarbeitsVO im Monat vor. Dass die Anzahl von 15 Tagen im Monat bei Zwölf-Stunden-Diensten schwerer zu erreichen ist, ist nach Ansicht des OGH nicht unsachlich.

Auch eine Übertragung der über dem Mindestmaß liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage, an denen Schwerarbeit nicht erbracht (insb gar nicht gearbeitet) wird, so dass im Ergebnis fiktive Schwerarbeits- tage vorliegen, ist nicht möglich. Die von der Kl angestrebte „Übertragung“ von Arbeitsstunden eines tatsächlichen Zwölf-Stunden-Arbeitstages auf einen fiktiven achtstündigen (Schwer-)Arbeitstag ist ebenso wenig zulässig, wie umgekehrt zulasten des Versicherten die „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen fiktiven achtstündigen Arbeitstag (vgl DRdA-infas 2015/93).163