103Übergang der Dienstverhältnisse bei Betriebsübergang trotz Vergleichs über das Fortbestehen der Dienstverhältnisse mit ehemaligem Arbeitgeber
Übergang der Dienstverhältnisse bei Betriebsübergang trotz Vergleichs über das Fortbestehen der Dienstverhältnisse mit ehemaligem Arbeitgeber
Die Bekl betrieb mit acht Mitarbeitern zwei Lounges am Flughafen. Nach einem Vergabeverfahren betreibt nunmehr die Nebenintervenientin die Lounges mit eigenem Personal. Nachdem sie die Übernahme der Mitarbeiter der Bekl ablehnte, kündigte die Bekl diese Mitarbeiter. Die dagegen gerichteten Kündigungsanfechtungsverfahren endeten jeweils mit Vergleich bzw Anerkenntnisurteil mit dem Inhalt, dass die von der Bekl ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Daneben hatten die Mitarbeiter aber auch die Nebenintervenientin auf Feststellung des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse wegen des Vorliegens eines Betriebsübergangs geklagt. Die vom BR der Bekl als Kl begehrte Feststellung, dass die Bekl verpflichtet sei, den Mitarbeitern das Entgelt weiter zu zahlen, wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung, dass ein Betriebsübergang vorliege, abgewiesen. Die Arbeitsverhältnisse seien auf die Nebenintervenienten übergangen, weshalb die Bekl nicht mehr auf Entgeltzahlung geklagt werden könne. Daran ändere auch der getroffene Vergleich bzw das Anerkenntnisurteil nichts.
Der OGH hielt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen für vertretbar. Er bestätigte sowohl, dass ein Betriebsübergang vorliege, als auch, dass trotz der Vergleiche die Arbeitsverhältnisse auf die Nebenintervenientin übergegangen seien.
Zum Betriebsübergang hielt der OGH fest, dass die Lounges – von der Belegschaft abgesehen – im Wesentlichen zur Gänze übernommen wurden. Die Nebenintervenientin betreibt sie am selben Standort, in denselben Räumlichkeiten und unter Verwendung derselben Betriebsmittel. Dass die Betriebsmittel von der Auftraggeberin stammen, sei nicht entscheidend. Es komme nur auf einen Wechsel des für die Geschicke des Betriebs verantwortlichen Inhabers an, nicht aber auf einen Eigentümerwechsel bezüglich der übernommenen Betriebsmittel. Auch sei kein besonderes Know-How, das dem Personal eine spezielle Bedeutung für die Identität des Betriebs132geben könnte, notwendig. Folglich bejahte der OGH das Vorliegen eines Betriebsübergangs.
Dies hatte zur Folge, dass die Arbeitsverhältnisse auf die Nebenintervenientin übergangen waren. Die Bekl konnte daher nicht mehr auf Fortzahlung des Entgelts geklagt werden. Der OGH bestätigte, dass an dieser Rechtsfolge auch der getroffene Vergleich zwischen den Mitarbeitern und der Bekl nichts ändere. Das gesamte Prozessverhalten der Mitarbeiter bringe nämlich nur ihr Interesse am Fortbestand der Dienstverhältnisse zum Ausdruck. Tatsächlich enthalten die inhaltsgleich abgeschlossenen Vergleiche keinen Hinweis auf eine bestimmte DG. Die im Vergleichsweg (Anerkenntnisurteil) getroffene Feststellung aufrechter Dienstverhältnisse könne daher auch so verstanden werden, dass die Kündigungen der Bekl lediglich keine Wirksamkeit haben sollten, ohne dass daraus gefolgert werden müsste, dass die Bekl selbst die Dienstverhältnisse fortsetzen wollte.