104Einstufung infolge Kollektivvertragswechsels bei Betriebsübergang
Einstufung infolge Kollektivvertragswechsels bei Betriebsübergang
Eine AN war bei einer Fluggesellschaft zunächst als „Ground Hostess“ angestellt, für die der Luftfahrt- KollV zur Anwendung kam und übernahm im Lauf der Zeit immer mehr zusätzliche und anspruchsvolle Aufgaben, vergleichbar einer Supervisorin. Aus dieser Gesellschaft wurde das Bodenpersonal ausgegliedert und in eine Flughafengesellschaft integriert, auf die der Flughafen-KollV zur Anwendung kommt. Im Zuge dieser Veränderungen wurde auch der „Betrieb“ umstrukturiert und die Tätigkeit der AN massiv verändert – sie wurde faktisch auf die Tätigkeiten der „Ground Hostess“ reduziert. Es bestanden in der Folge unterschiedliche Rechtsmeinungen die korrekte Einstufung der AN betreffend. Sie selbst war der Ansicht, dass ein Betriebsübergang vorliege und deshalb hätten ihre Arbeitsbedingungen gem § 3 AVRAG gleich bleiben müssen, weshalb sie sowohl hinsichtlich Verwendungsgruppe als auch Verwendungsgruppenjahren so zu stellen sei, als ob sich an ihrem Tätigkeitsbereich durch die Umstrukturierung nichts geändert hätte („mit allen Rechten und Pflichten“).
Der OGH hat bereits klargestellt, dass im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs eine vollständige Ablösung des Veräußerer-KollV durch den Erwerber-KollV eintritt. Das bedeutet, dass in diesem Fall nach dem Betriebsübergang ausschließlich der Flughafen-KollV zur Anwendung kommt.
Dabei sind die beim früheren AG (Veräußerer) verbrachten Dienstzeiten so zu beurteilen, als ob sie beim neuen AG (Erwerber) zurückgelegt worden wären. Eine „Anrechnung“ von Vordienstzeiten ist also nicht erforderlich, weil sie als solche Dienstzeiten beim Erwerber sind.
Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall auch die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten für die Beurteilung von Verwendungsgruppenjahren nach dem Erwerber-KollV heranzuziehen sind. Für die Einstufung der AN blieb aber insb unklar, ob es durch den Betriebsübergang zu einer Änderung ihres arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereiches gekommen war. Diesbezüglich verwies der OGH das Verfahren an die erste Instanz zur ergänzenden Erörterung und Entscheidung zurück.