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Auslegung einer Pensionsvereinbarung: Gleiche Bewertung vorübergehender Perioden von Teilzeitbeschäftigung wie von durchgehender Vollzeitbeschäftigung wurde gültig vereinbart

MARTINACHLESTIL

Der auf die AN anzuwendende Pensionsplan der bekl AG gewährt ihr einen einzelvertraglichen leistungsorientierten Pensionsanspruch. Er gilt für ganztägig angestellte Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis sowie für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, die mindestens 15 Stunden pro Monat arbeiten. Die Pensionsbemessung ist wie folgt geregelt: Jeder Mitarbeiter, der mindestens zehn Jahre Dienstzeit bei der AG aufweisen kann, erhält einen jährlichen Pensionszuschuss, der für jedes Jahr der Dienstzeit 1,7 % des Jahresdurchschnittsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung (mit einem die ASVG-Pension berücksichtigenden Abzug) beträgt. Der Pensionszuschuss der bekl AG errechnet sich danach also einerseits nach der Dienstzeit, andererseits nach dem Jahresdurchschnittsbezug der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung. Als Dienstzeit definiert der Pensionsplan alle Zeiten der Anstellung ohne nach dem Arbeitszeitausmaß zu differieren.

Strittig ist im vorliegenden Fall, wie die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung der kl AN als Dienstzeit für die Bemessung ihrer Betriebspension zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Betriebspension von Angestellten mit (mehr als fünf Jahren vor Pensionsantritt gelegenen) vorübergehenden Perioden der Teilzeitbeschäftigung gleich zu berechnen sei wie die Betriebspension von durchgehend Vollzeitbeschäftigten. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision wies der OGH zurück, weil sie nicht darlegen konnte, weshalb dieses Ergebnis nicht dem Willen der seinerzeitigen Vertragsparteien entsprochen haben sollte. Auch wenn es zulässig wäre, den Anspruch auf betriebliche Pensionszuschüsse für Teilzeitbeschäftigte der Höhe nach pro rata temporis mit dem Beschäftigungsausmaß zu verknüpfen (vgl OGH 25.11.2014, 8 ObA 76/14f; EuGH 5.11.2014, C-476/12, ÖGB; EuGH 23.10.2003, C-4/02, C-5/02Schönheit, Becker), ist daraus nicht im Umkehrschluss ein Gebot zur Aliquotierung abzuleiten. Das Diskriminierungsverbot steht einer für die betroffene AN-Gruppe relativ günstigeren Vereinbarung nicht entgegen.

ANMERKUNG DES VERFASSERS:
Der Sachverhalt ist ausführlicher (und damit anschaulicher) wiedergegeben als im Erkenntnis des OGH, da der Bearbeiterin das Urteil zweiter Instanz zur Verfügung stand.