150

Kein Anspruch nach dem IESG für eine in Österreich tätige Arbeitnehmerin nach „dissolution“ der Arbeitgeber-Gesellschaft nach britischem Recht in Großbritannien

MANFREDTINHOF

Eine AN war vom 11.4.2007 bis 24.9.2007 bei einer im Vereinigten Königreich registrierten „Limited“ als Verkäuferin mit Arbeitsort in Österreich angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt. Die Gesellschaft wurde von dem für die Führung des Handelsregisters im Vereinigten Königreich zuständigen Companies House am 15.9.2009 gelöscht („dissolved“). Die AN begehrte daraufhin beim Insolvenz-Entgelt-Fonds die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt für laufende Bezüge und Beendigungsansprüche.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen verneinte der OGH den Anspruch der AN. Nach Maßgabe des IESG besteht für im Inland beschäftigte AN dann Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ein ausländisches Gericht eine nach der EU-InsVO anerkannte E getroffen hat. Einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt aufgrund einer sonstigen, nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergangenen ausländischen E räumt das IESG nicht ein.

Des Weiteren hat der OGH auch das Vorliegen einer planwidrigen, durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verneint. Die von der AN angestrebte Gleichsetzung der „dissolution“ mit einer amtswegigen Löschung nach § 40 FBG, welche einen Anknüpfungspunkt für die Insolvenzsicherung nach dem IESG darstellt, scheitert nämlich an Folgendem: Die Insolvenz-Entgeltsicherung greift dann ein, wenn die Verfolgung von AN-Ansprüchen an der behördlich überprüften Insolvenz des AG scheitert. Die Löschung nach § 40 FBG wird in § 1 Abs 1 IESG deswegen mit einem Insolvenzverfahren gleichgestellt, weil dabei ohnehin die Vermögenslosigkeit des AG in einem anderen gerichtlichen Verfahren als dem Insolvenzverfahren geprüft und bestätigt wurde. Die „dissolution“ nach britischem Recht setzt aber nur eine qualifizierte Inaktivität der Gesellschaft voraus, nicht aber eine Vermögenslosigkeit, die deshalb von der britischen Behörde überhaupt nicht geprüft wird.

ANMERKUNG DES VERFASSERS:
Auch eine AN in Großbritannien hätte keinen Anspruch auf britische Insolvenz-Entgeltsicherung gehabt. Der – mühsame – Weg, der der geschädigten österreichischen AN anscheinend offen gestanden wäre: als Gläubigerin einen Antrag auf Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft wegen noch offener Ansprüche bei der britischen Behörde stellen.