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Keine IESG-Sicherung einer Konventionalstrafe aus einer nach Ende des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Vereinbarung

MANFREDTINHOF

Ein AN schloss mit seinem AG nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung, aus der zu Gunsten des AN eine vom AG zu bezahlende Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) fällig wurde, welche er nun nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den AG vom Insolvenz-Entgelt-Fonds begehrte.

Der Zweck des IESG besteht in einer Sicherung von Ansprüchen von AN im Fall der Insolvenz ihres AG, welche aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses resultieren und aus einer Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht des Dienstverhältnisses ableitbar sind. Die Ansprüche müssen daher ihren Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis haben. Bei der erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Vereinbarung einer Konventionalstrafe handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist.

Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten sein und dementsprechend vom AN behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des AG selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit einem Zahlungsversprechen des AG nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. Den Eintritt eines solchen Schadens konnte der AN nicht nachweisen.197