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Berücksichtigung eines Zwölf-Monats-Schnitts von variablen, saisonal schwankenden Bezügen bei der Bemessung von Urlaubs- und Krankenentgelt

MANFREDTINHOF

Eine AN (offenbar eine Flugbegleiterin) hat Anspruch auf variable Entgeltbestandteile, die saisonalen Schwankungen unterworfen sind (die von den Flugzeiten abhängige Blockstundenvergütung, Provision für Bordverkäufe).

Während die AN – in Anlehnung an den Beobachtungszeitraum für Überstunden – zur korrekten Berechnung des Urlaubs- und Krankenentgelts das variable Entgelt unter Heranziehung des Durchrechnungszeitraums der letzten 13 Wochen berücksichtigen will, so hält die AG einen Zeitraum von zwölf Monaten für erforderlich, um eine Ungleichbehandlung der DN zu vermeiden.

Der OGH hielt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aufgrund des schwankenden Entgelts der AN, das in ihren saisonal sehr unterschiedlichen Flugeinsatzzeiten begründet ist, sei es gerechtfertigt, einen Jahresdurchschnitt für die Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung heranzuziehen, für vertretbar. Mit diesem Ein-Jahres-Zeitraum wird im Anlassfall dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser Rechnung getragen als mit einem 13-Wochen-Zeitraum, weil damit die saisonalen Unterschiede ausreichend berücksichtigt werden.

Bei schwankendem Entgelt führt in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis (der OGH nennt unter Hinweis auf frühere Judikate Provisionen, Schichtzulagen, Entgelt für Nachtdienste). Bei der Berücksichtigung von Überstundenentgelt werden hingegen in der Regel die in den letzten 13 Wochen geleisteten Überstunden der Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt und nur dann ein Ein-Jahres-Zeitraum, wenn aus besonderen Gründen (etwa Krankheit, Urlaub, saisonale Unterschiede) der 13-Wochen-Zeitraum iSd Kontinuität für die Beurteilung nicht ausreicht.

Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde daher die außerordentliche Revision der AN vom OGH zurückgewiesen.