154Kündigung einer Volksschullehrerin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
Kündigung einer Volksschullehrerin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
Eine Volksschullehrerin wurde wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung gem § 32 Abs 2 Z 1 VBG gekündigt. Bei ihr haben immer wieder Kinder die Klasse während des Unterrichts eigenmächtig verlassen – in einem Fall wurden zwei Kinder von der Direktorin noch während der Unterrichtszeit bereits bei der Bushaltestelle außerhalb des Schulgebäudes angetroffen und wieder zurückgeholt. Darüber hinaus hielt sich die DN – mit Ausnahme der Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen – weisungswidrig nicht an den mit ihr vereinbarten Maßnahmenkatalog zur Verbesserung ihrer Unterrichtstätigkeit. Zuletzt hatte sie sieben Kinder ihrer zweiten Volksschulklasse unbeaufsichtigt in der Garderobe des Turnsaals zurückgelassen und diese erst nach einem entsprechenden Hinweis der Direktorin über die erneute Verletzung ihrer Aufsichtspflicht dort abgeholt. Unter Hinweis auf die OGH-E 8 Ob 115/00w vom 9.11.2000 und die OGH-E 1 Ob 670/78 vom 7.7.1978 entgegnete die DN, dass – insb in der Garderobe – auch Volksschulkinder nicht immer beaufsichtigt werden müssten. Sie zeigt damit jedoch keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des die Klage auf aufrechtes Dienstverhältnis abweisenden Berufungsgerichts auf. Auch die weitere in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Kündigung der AN rechtzeitig erfolgt sei, stellt keine erhebliche, eine außerordentliche Revision rechtfertigende Rechtsfrage dar. Wenn das Berufungsgericht meint, aus den erfolgten Verzögerungen der Kündigung im Einzelfall habe die DN nicht darauf schließen dürfen, dass die DG ihre Kündigungsabsicht nicht umsetzen wollte, so ist dies nicht unvertretbar. (Eine Suspendierung durch die DG statt der Kündigung war nicht deswegen erfolgt, weil für die AG noch Unklarheit bestanden200 hätte, ob das Verhalten der AN einen Kündigungsgrund verwirklicht, sondern wegen eines Berichts der Volksschuldirektorin vom selben Tag, aus dem sich eine neuerliche Aufsichtspflichtverletzung und damit eine Gefährdung der Sicherheit der der AN anvertrauten Schüler ergab.)