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Fristlauf für die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice

JUTTAKEUL

Mit Bescheid vom 27.6.2014 wurde einem Arbeitslosen sein Arbeitslosengeldbezug gem § 10 AlVG im Zeitraum 16.6.2014 bis 27.7.2014 gesperrt. Er brachte dagegen fristgerecht Beschwerde ein, die am 25.7.2014 beim AMS einlangte. Die Beschwerde wurde vom AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2014 abgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte durch Hinterlegung am 7.10.2014. Der Arbeitslose beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Das BVwG hob die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 3.10.2014 mangels Zuständigkeit ersatzlos auf. Ein schriftlicher Bescheid ist erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen (vgl VwGH 26.6.2013, 2011/08/0121). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung begann mit 25.7.2014 zu laufen und endete mit 3.10.2014. Die Erlassung des Bescheides erfolgte jedoch erst mit Zustellung an den Arbeitslosen mit 7.10.2014 und somit außerhalb der gesetzlichen Frist.