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Generelle Arbeitsunwilligkeit ist nur durch Arbeitsaufnahme widerlegbar

JUTTAKEUL

Einem Arbeitslosen war der Bezug seiner Notstandshilfe wegen genereller Arbeitsunwilligkeit ab 27.1.2014 eingestellt worden, nachdem er das dritte Mal eine Arbeitsaufnahme iSd § 10 AlVG vereitelt hatte. Danach stellte er am 5.6.2014 und 13.8.2014 neue Anträge auf Notstandshilfe, die beide mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt wurden. Der Arbeitslose gab in seiner Beschwerde gegen den letzten Bescheid vom 16.9.2014 die Erklärung ab, arbeitswillig zu sein und beantragte die Zuerkennung von Notstandshilfe ab dem 13.8.2014. Die Beschwerdevorentscheidung bestätigte die Leistungseinstellung, da nach dem 27.1.2014 keine Arbeitsaufnahme erfolgt war.

Das BVwG bestätigte die Ablehnung des Notstandshilfeantrags vom 13.8.2014. Wurde der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus.

Die nachhaltige, wieder gegebene Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zB dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH 8.10.2013, 2012/08/0197). Da der Arbeitslose im Zeitraum von 27.2.104 bis 12.8.2014 keine weitere Beschäftigung aufgenommen hat, ist keine nachhaltige Bereitschaft ersichtlich, eine Arbeit aufzunehmen.