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Einseitige Reduktion der Arbeitszeit durch einen gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser ist kein triftiger Grund, die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit nachzusehen,...

BIRGITSDOUTZ

...so dass eine vierwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt werden kann

Eine Arbeitslose schloss mit einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser ein Dienstverhältnis und wurde als Wachorgan/Gerichtsdienst für die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden überlassen. Als Wachorgan wurde sie dann an zwei Einsatzorten eingesetzt. Ein Einsatzort war ein Bahnhof, wo sie201 zehn Wochenstunden leisten sollte. Am 11.8.2014 begann ihr Dienst am Bahnhof. Eingeschult wurde sie dort nicht. Am 12.8.2014 wurde der Arbeitslosen mitgeteilt, dass ihre Einsatzzeit auf 20 Wochenstunden reduziert wird und ihr Einsatz am Bahnhof wegfällt.

Aufgrund der Arbeitszeitreduktion, die ohne ihre Zustimmung erfolgte, beendete die Arbeitslose ihr Dienstverhältnis in der Probezeit. Beim AMS brachte die Arbeitslose vor, dass sie das Dienstverhältnis aufgrund der fehlenden Einschulung und der reduzierten Einsatzstunden auf 20 Wochenstunden, die zu einem geringeren Lohn und somit zu massiven finanziellen Problemen geführt hätten, beendet hat. Sie beantragte dies als Nachsichtsgründe zu berücksichtigen und von einer Sperre des Arbeitslosengeldes von vier Wochen abzusehen. Der Regionalbeirat entschied, dass die Einwendungen für eine Nachsicht nicht berücksichtigt werden können.

Das BVwG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da das Vorbringen der Arbeitslosen, dass sie aufgrund ihrer Verkürzung der Arbeitszeit von 30 auf 20 Wochenstunden einen erheblichen Verdienstentgang befürchtete, nicht als berücksichtigungswürdigen Grund zu berücksichtigen sei. Es wäre nämlich gar nicht zu einer Reduktion der Entlohnung gekommen, da bei der Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser verpflichtet sei, das Entgelt in der vereinbarten Höhe auch dann weiter zu zahlen, wenn der Beschäftiger die Arbeitszeit reduzieren sollte. Die Verschiebung des wirtschaftlichen Risikos vom Beschäftiger auf den Überlasser sei gerade für den Wirtschaftsbereich der Arbeitskräfteüberlasser typisch. Es stelle sich allerdings die Frage, weshalb der Arbeitskräfteüberlasser die Arbeitslose nicht darüber informiert hat, dass eine Reduktion der Stunden keine Auswirkungen auf ihren Lohn gehabt hätte.