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Keine Kranken- und Pensionsversicherung bei Entfall der Notstandshilfe durch Anrechnung von Unterhaltsleistungen bzw Witwenpension

BIRGITSDOUTZ

Die Anträge einer Arbeitslosen auf Zuerkennung der Notstandshilfe wurden am 12.3.2010, am 5.3.2010 und am 22.3.2012 abgewiesen, da ihr anzurechnendes Einkommen, eine Witwenpension, den Anspruch auf Notstandshilfe überstieg und somit keine Notlage vorlag. Bezüglich des Anspruches auf KV und PV gem § 34 Abs 1 AlVG führte das AMS aus, dass dies voraussetze, dass die Arbeitslose ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat. Die Arbeitslose erfüllte aber diese Voraussetzung nicht, da es sich bei der Witwenpension um die Anrechnung eines eigenen Einkommens der Arbeitslosen gehandelt hat.

Aufgrund dieser fehlenden Versicherungszeiten wurde in Folge ihr Antrag auf vorzeitige Alterspension ab März 2010 abgelehnt. In der Beschwerde brachte die Arbeitslose vor, dass eine KV und PV nach § 34 Abs 1 AlVG geschaffen wurde, um eine Doppelbenachteiligung der von einer mangelnden Notlage infolge von Einkommensanrechnung betroffenen Personen zu vermeiden. Die Witwenpension habe ebenfalls die Funktion einer Unterhaltsleistung. Die Arbeitslose brachte vor, dass es gegen das Gleichheitsgebot verstoße, dass Unterhaltsleistungen zu Lebzeiten anders behandelt werden als Unterhaltsleistungen nach dem Ableben des Unterhaltsverpflichteten, so dass der Bezug der Witwenpension den Tatbestand des § 34 Abs 1 AlVG erfülle.

Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab. Der VwGH bestätigte zwar, dass die Witwenpension in wirtschaftlicher Hinsicht als Ersatzleistung anzusehen ist, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt, führte aber weiters aus, dass zwischen der Anrechnung des Einkommens eines Ehepartners bzw des Lebensgefährten und der tatsächlichen Unterhaltsleistungen bzw einer Witwenpension als eigenes Einkommen der Unterschied besteht, dass das eigene Einkommen es grundsätzlich zulässt, Aufwendungen für die soziale Sicherheit zu finanzieren. Die bloße Anrechnung von Einkommen – also ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden – versetzt den Arbeitslosen hingegen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die Lage, aus eigenem entsprechende Vorsorge für eine KV und PV zu treffen.

Bei einer Durchschnittsbetrachtung bestehe demnach kein Anlass, einen Arbeitslosen mit eigenem Einkommen, das zum Wegfall der Notstandshilfe führt, diesbezüglich aus Mitteln der AlV zu entlasten.

ANMERKUNG DES VERFASSERS:
Es stellt sich aber die Frage, ob die tatsächliche Höhe des eigenen Einkommens in Form der Unterhaltsleistung bzw Witwenpension und die vorliegenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht auch Berücksichtigung finden sollten, da die Höhe des eigenen Einkommens einer arbeitslosen Person sicher ausschlaggebend dafür ist, ob die PV und KV selbst finanziert werden kann.

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