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Eine vorgeschriebene telefonische Kontaktaufnahme ist kein Kontrolltermin iSd § 49 AlVG

JUTTAKEUL

Einem Arbeitslosen wurde am 28.8.2014 vom AMS folgende Mitteilung persönlich überreicht: „Ihr nächster Kontrolltermin gem § 49 AlVG findet am 1.9.2014 telefonisch statt.“ Grund für diese Vorschreibung war eine Krankmeldung der Arbeitslosen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung des Kontrolltermins war in der Mitteilung enthalten. Am Montag, den 3.9.2014, teilte der Arbeitslose zunächst per E-Mail mit, dass er seit Freitag 1.9.2014 erfolglos versuche, beim AMS anzurufen. Persönlich sprach er danach am 8.9.2014 beim AMS vor. Die Notstandshilfe wurde ihm ab 8.9.2014 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 19.9.2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er wegen Kontrollterminversäumnis vom 1.9.2104 bis 7.9.2014 keine Notstandshilfe erhält. Über die Beschwerde des Arbeitslosen vom 7.10.2014 wurde keine Beschwerdevorentscheidung des AMS gefällt, sondern die Beschwerde wurde am 19.12.2014 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

Das BVwG gab der Beschwerde statt und hob den AMS-Bescheid ersatzlos auf. Für den 1.9.2014 war dem Arbeitslosen ausschließlich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS vorgeschrieben worden. Das Gesetz lässt es jedoch nicht zu, einer arbeitslosen Person die Aufnahme eines bloß telefonischen Kontaktes mit der Sanktionswirkung des § 49 Abs 2 AlVG vorzuschreiben (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).