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Bescheinigungsverfahren und Aktengutachten – keine Verletzung des Parteiengehörs wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung aus dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit

WERNERPLETZENAUER

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wies einen innerhalb der 18-monatigen Sperrfrist eingebrachten neuerlichen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mangels Bescheinigung einer wesentlichen Änderung ab. Im erstgerichtlichen Verfahren hat die Kl über Aufforderung des Gerichts medizinische Befunde vorgelegt. Darüber hinaus hat das Erstgericht Aktengutachten zum Gesundheitszustand der Kl eingeholt und nach Vorliegen der Gutachten der Kl die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens ist das Erstgericht, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, davon ausgegangen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft gemacht. Das Rekursgericht hat sich mit der von der Kl204 vorgebrachten – allein aus dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit geltend gemachten – angeblichen Verletzung des Parteiengehörs infolge Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung befasst und eine Verletzung des Parteiengehörs mit der Begründung verneint, die Kl habe ihren Standpunkt schriftlich in der Klage und in mehreren Schriftsätzen darlegen können. Sollte die Revisionsrekurswerberin die Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren nunmehr auch unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend machen wollen, so ist, ebenfalls unter Hinweis auf die stRsp des OGH, darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil eine in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich nachgeholt werden kann.