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Bei der Beurteilung, ob Invalidität vorliegt, werden anteilig zu erwartende Kuraufenthalte zur Krankenstandsprognose hinzugerechnet

ANDREATUMBERGER

Im vorliegenden Fall wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht von der Rsp des OGH nicht abweicht.

Ein Versicherter ist nach stRsp des OGH vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden AG akzeptiert werden.

In Zukunft zu erwartende Kuraufenthalte, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen, weil insoweit eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vorliegt. Daher ist die Dauer von Kuraufenthalten anteilsmäßig zu den zu erwartenden jährlichen Krankenständen hinzuzurechnen. Jedoch wird im Jahr des Kuraufenthalts (anteilig) die zu erwartende Verringerung der Krankenstandsprognose, aufgrund des Kuraufenthalts, in Abzug gebracht.