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Kein „Herabsinken der Arbeitsfähigkeit“ durch Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Arbeitslosengeld

ALEXANDERPADILHA DE BRITO

Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit. Der Versicherungsfall kann nur dann eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden hatte. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) hat sich das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stets an den Regelungen des Pensionsversicherungsrechts orientiert. Von der Frage der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) zu unterscheiden ist jedoch die Frage der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG, die ebenfalls eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld darstellt. Danach erfüllt ein Arbeitsloser die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Mit der Novelle BGBl I 2007/104BGBl I 2007/104wurde ab 1.1.2008 erstmals die Verfügbarkeit gesetzlich mit einer Mindeststundenanzahl festgesetzt (§ 7 Abs 7 AlVG). Diese Erschwerung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der AlV steht in keinem Zusammenhang mit der Frage des „Herabsinkens der Arbeitsfähigkeit“ als Voraussetzung für die Gewährung einer Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit.