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Leistungen der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer fallen nicht unter den Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG – Eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 ASVG auf diese Leistungen scheidet aus

WERNERPLETZENAUER

Der im Jahr 2013 verstorbene Ehemann der Kl bezog in den letzten beiden Kalenderjahren vor seinem Tod aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer eine Altersversorgung sowie von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Pension nach dem ASVG. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen für die Bildung des Prozentausmaßes der Witwenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wurde von der PVA die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds mit der Begründung, es handelt sich dabei nicht um wiederkehrende Geldleistungen gem § 264 Abs 5 Z 2 lit a ASVG, nicht berücksichtigt. Diese Rechtsansicht teilt der OGH und führt weiters aus, dass keine der in § 264 Abs 5 Z 3 ASVG aufgezählten Leistungen Ähnlichkeit mit den Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds hat. Da die vom verstorbenen Ehemann der Kl bezogene Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit den nicht unter § 264 Abs 5 ASVG fallenden Pensionen aus Pensionskassen und Betriebspensionen vergleichbar sei, schloss der OGH eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 ASVG aus.