167

Angestellte ohne Berufsschutz – Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist möglich

WERNERPLETZENAUER

Im vorliegenden Fall war die Kl in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (dem 1.10.2011) ausschließlich nur 54 Monate als Angestellte tätig. Mangels Vorliegens von 90 Pflichtversicherungsmonaten als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag liegt kein Berufsschutz gem § 273 Abs 1 ASVG idF SRÄG 2011 vor. Strittig war, ob die Kl als Angestellte ohne Berufsschutz auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann.

Eingangs führt der OGH aus, dass bei Vorliegen von Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG idF SRÄG 2011 die allgemeinen Verweisungsregeln unberührt bleiben. Dh, dass bei Angestellten bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten wie bisher von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist und eine Verweisung auf Tätigkeiten, die mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wären, nicht zulässig ist. Ebenso ist die Verweisung auf ungelernte Arbeitertätigkeiten unzulässig, weil der Versicherte nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG verloren ginge.

Besteht hingegen kein Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, „… so ist nunmehr die Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122BGBl I 2011/122 zu beurteilen, der auf den Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG verweist und somit eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf ungelernte Arbeitertätigkeiten möglich macht“.

ANMERKUNG DES VERFASSERS:
ME verweist § 273 Abs 2 ASVG im technischen Sinn nicht auf § 255 Abs 3 ASVG. Dem Ergebnis ist jedoch, weil § 273 Abs 2 ASVG in den wesentlichen Punkten die Formulierung des § 255 Abs 3 ASVG wiedergibt, zuzustimmen.