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Kein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch den Arbeitgeber, wenn schlüssiges Klagsvorbringen zu einem zumindest bedingten Vorsatz fehlt

CHRISTOPHKLEIN

Ein AN wurde bei der Bedienung einer vom Geschäftsführer der AG selbst konstruierten Schleifmaschine verletzt und machte Schadenersatz gem § 333 ASVG (eine arbeitsrechtliche Norm im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz [ASVG] – Anm des Bearbeiters) geltend. Die Schadenersatzpflicht des AG nach dieser Norm besteht nur bei vorsätzlicher Schädigung des AN, wobei der Vorsatz auch bedingt vorliegen kann, dh dass der Schadenverursacher den Eintritt des Schadens, obwohl er ihn für wahrscheinlich hielt, billigend in Kauf genommen hat.

Die erste und zweite Instanz wiesen die Klage ohne Beweisverfahren ab, weil der Klage keine ausreichenden Behauptungen zumindest für diesen bedingten Vorsatz zu entnehmen seien. Vielmehr wechselte die Klage zwischen dem Vorwurf des bedingten Vorsatzes und (grober) Fahrlässigkeit hin und her. Kl und bekl Geschäftsführer hätten sich nach dem Klagsvorbringen „nichts Böses gedacht“.

Weil die Schlüssigkeit einer Klage (also ob die Tatsachenbehauptungen logisch den Anspruch des Kl auslösen könnten – Anm des Bearbeiters) nur im Einzelfall anhand der konkreten Behauptungen beurteilt werden kann, liegt keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage vor, weshalb der OGH die außerordentliche Revision zurückwies. Wegen des Fehlens eines ausreichenden, den geltend gemachten Anspruch begründenden Vorbringens sah der OGH auch keinen Verfahrensmangel im Unterbleiben des Beweisverfahrens.