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Gesetzliche Verfallsfrist für die Kündigungsentschädigung wird durch Vergleichsverhandlungen gehemmt

MANFREDTINHOF

Die Kündigungsentschädigung eines AN für den Zeitraum von drei Monaten wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 23.5.2013 fällig. In der Folge kam es zu Vergleichsverhandlungen, in deren Verlauf der AG am 21.12.2013 ein Angebot unterbreitete, dann aber erst wieder am 21.1.2014 für eine Antwort erreichbar war. Die Klage auf Zahlung der Kündigungsentschädigung wurde am 13.2.2014 eingebracht.

Gemeinsam mit den Vorinstanzen erachtete der OGH die außerhalb der in den § 1162d ABGB bzw § 34 AngG vorgesehenen Verfallsfrist von sechs Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses eingebrachte Klage dennoch als fristwahrend, weil der Fristablauf durch die Vergleichsverhandlungen gehemmt worden war. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften und Grundsätze sind auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden.

Außerdem hätte ein Verfall ausschließlich die für Juli 2013 gebührende Kündigungsentschädigung betreffen können, weil sämtliche Ansprüche des AN bis einschließlich Juni 2013 im Verfahren schon anerkannt worden waren und die sechsmonatige Ausschlussfrist ab Ende August 2013 bei Klagseinbringung vor Ende Februar 2014 noch nicht abgelaufen war.