145

Kettenarbeitsverträge können vom Arbeitgeber nicht damit gerechtfertigt werden, er könne Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihm erteilter Aufträge beschäftigen

DORISLUTZ

Eine Trainerin im Bereich Bewerbungstraining, Berufsorientierung und Jobcoaching war seit 1999 bei einer Firma beschäftigt, für die der KollV für die AN der privaten Bildungseinrichtungen (BABE-KV) gilt. 2005 strebte sie eine fixe Anstellung im Rahmen eines echten Arbeitsvertrags an, wurde aber mit dem Argument, dass „niemand fix angestellt“ werde, ab diesem Zeitpunkt durchgehend mit befristeten Verträgen bis zum 8.7.2011 im Rahmen diverser Projekte selbstständig beschäftigt. Mitte des Jahres 2011 führte die Auftraggeberin/AG generell Angestelltenarbeitsverhältnisse ein, wobei es mit der Trainerin ua wegen Streitigkeiten über die Einstufung zu keiner Einigung über einen Arbeitsvertrag kam, weshalb die Trainerin auch nach dem 8.7.2011 keine weiteren Aufträge mehr erhielt. Die Trainerin ging von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis seit 2005 aus und klagte auf dieser Basis die Kündigungsentschädigung ein.

Im Revisionsverfahren vor dem OGH war bereits unstrittig, dass es sich von Anfang an bei den Vertragsverhältnissen um Arbeitsverhältnisse gehandelt hat. Die AG machte in der Revision aber vor allem noch geltend, dass es sich bei den befristet aneinander gereihten Projektbeschäftigungen um zulässige Kettenarbeitsverträge gehandelt und daher die Vertragsbeziehung mit Ablauf der letzten Befristung rechtmäßig geendet habe. Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück, weil die Bekl mit ihrem Argument, sie könne nur im Rahmen ihr erteilter Aufträge tätig werden – davon hänge auch die Zahl der Trainer ab, die sie beschäftigen könne –, keine korrekturbedürftige Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufzeige. Das Berufungsgericht hatte geurteilt, die von der AG gewählte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der AN orientiere sich rechtsmissbräuchlich ausschließlich an ihrem eigenen Bedarf. Eine Aneinanderreihung von Arbeitsverträgen darf aber nicht das Ziel haben, das (typische) Unternehmerrisiko auf den AN zu überwälzen. Dass der Bekl der Abschluss von Arbeitsverträgen durchaus möglich war, zeigte sich schon in ihrem Entschluss, generell Angestelltendienstverhältnisse einzuführen.