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Vorlage einer Gehaltstabelle durch ehemaligen AN als Zeugen in Arbeitsgerichtsverfahren verletzt keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der AG

CHRISTOPHKLEIN

Der ehemalige Leiter der Personalabteilung eines Unternehmens wurde als Zeuge in einem gegen dieses geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren vernommen und legte dabei über Aufforderung des Gerichts eine abstrakte, von ihm als Gedächtnisstütze in die Verhandlung mitgenommene Gehaltsgruppenübersicht über Führungskräfte im Unternehmen vor. Er hatte sich im Rahmen seines ehemaligen Dienstverhältnisses verpflichtet, nach dessen Ende sämtliche Dokumente dem DG zu übergeben, betriebsrelevante Informationen „unbefugten Dritten“ nicht zugänglich zu machen und auf privaten Medien gespeicherte betriebsrelevante Informationen in keinster Weise zu verwenden, und bewahrte nur solche Unterlagen auf, die sein eigenes Dienstverhältnis betrafen (wie eben die gegenständliche Gehaltsübersicht). In dem erwähnten Verfahren sprach sich seine ehemalige AG als Verfahrenspartei nicht gegen die Vorlage der Tabelle aus.

Nachfolgend klagte aber das Unternehmen seinen ehemaligen Personalleiter ua auf die – im Revisionsverfahren einzig noch relevante – Unterlassung der Veröffentlichung oder sonstige Bekanntgabe betriebsbezogener Unterlagen. Die ehemalige AG verlor in erster und zweiter Instanz, die außerordentliche Revision wies der OGH zurück. Ein Unterlassungsanspruch setzt ein Interesse der Kl an der Verhinderung weiterer zu befürchtender Rechtsverletzungen voraus. Solche lagen aber nicht vor: Es stellt nicht einmal mehr die Kl in ihrer Revision in Frage, dass die Anfertigung einer privaten Kopie der den AN selbst betreffenden Übersichtstabelle nicht von der Geheimhaltungsvereinbarung umfasst und nicht rechtswidrig war. Die vom Gericht vom damaligen Zeugen erbetene Vorlage der Gehaltstabelle hat keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der AG verletzt, und die damaligen Verfahrensparteien und das Gericht waren keine unbefugten Dritten iSd Geheimhaltungsvereinbarung. Die AG hätte sich zudem im vorangegangenen Verfahren gegen die Vorlage der Tabelle aussprechen können, wenn damit nach ihrer Ansicht Betriebsgeheimnisse preisgegeben worden wären.