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Unwirksame Entlassung eines Gemeindebediensteten mangels Kompetenz des Bürgermeisters

LUDWIGDVORˇÁK
§ Art 116 B-VG; § 30 Tiroler Gemeindeordnung (TGO 2001)

Der Amtsleiter einer Tiroler Gemeinde wurde wegen des Verdachts der Verletzung der Amtsverschwiegenheit vom Bürgermeister entlassen.

Gem § 30 TGO 2001 ist die Entscheidung über die Beendigung des Dienstverhältnisses jedoch dem Gemeinderat als Kollegialorgan vorbehalten. Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass die Willenserklärung des Bürgermeisters mangels Vertretungsbefugnis unwirksam war. Die „nachträgliche Genehmigung“ durch den Gemeinderat ändert daran nichts, da diese nur in jenen Fällen die fehlende Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters heilt, in denen eine Eilkompetenz desselben nach § 51 TGO besteht. Nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Vorinstanzen waren jedoch die Voraussetzungen für die Nutzung der Eilkompetenz des Bürgermeisters nach § 51 TGO mangels Gefahr in Verzug nicht gegeben.

Den Einwand der Gemeinde, durch die von den Gerichten vorgenommene Prüfung der Voraussetzungen der Eilkompetenz, sei die gem Art 116 B-VG garantierte Gemeindeautonomie verletzt worden, hielt der OGH für unberechtigt. Die Gerichte haben diese Prüfung nämlich nur soweit vorgenommen, als es zur Klärung des (Nicht-)Vorhandenseins der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters erforderlich war.