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Keine IESG-Sicherung einer nach Ende des Dienstverhältnisses absolvierten Ausbildung

MANFREDTINHOF

Eine AN beendete ihr Arbeitsverhältnis durch berechtigten Austritt gem § 25 IO. Danach absolvierte sie die zweite Hälfte eines während des aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung begonnenen Managementkurses. In der damaligen Vereinbarung hatte sich der AG verpflichtet, der AN die gesamten Ausbildungskosten zu ersetzen.

Die AN forderte von der IEF-Service GmbH Insolvenz-Entgelt für die von ihr getragenen Kosten des zweiten Teils der Ausbildung. Nachdem schon die Vorinstanzen diesem Begehren nicht entsprochen hatten, wies der OGH die außerordentliche Revision der AN zurück. Die von der AN aus eigenem Entschluss, in eigenem Interesse und – mangels aufrechtem Dienstverhältnis – ohne jegliche Verpflichtung aufgewendeten Kosten für die Ausbildung sind in keine der Kategorien der nach dem IESG gesicherten Ansprüche einordenbar. Durch Vereinbarung können auch keine zusätzlichen Anspruchskategorien in den gesetzlichen Katalog gesicherter Ansprüche eingeführt werden.