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Rechtswirksame Kündigung einer vertragsbediensteten Krankenanstaltendirektorin wegen nicht wertschätzenden Führungsverhaltens

CHRISTOPHKLEIN

Die Kl war nacheinander Verwaltungsdirektorin in zwei Krankenanstalten. Obwohl sie sich zur Beachtung von Führungsgrundsätzen, wie zB Schaffung eines Klimas der Wertschätzung, der Offenheit und des Vertrauens verpflichtet hatte, gab es fortgesetzte Probleme gerade im Bereich der Mitarbeiterführung: ZB beschwerten sich Mitarbeiter, dass sie in einem ständigen Angstzustand arbeiteten und die Direktorin konstruktiver Kritik gegenüber verschlossen sei, kam es zu geringschätzigen Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und zu einem Eklat (samt nachfolgender Strafanzeige) in einer Sitzung mit dem Arbeitsinspektorat, weil die Kl dessen Auftrag zur Evaluierung psychischer Fehlbelastungen trotz Fristerstreckung nicht nachgekommen war. Der DG kündigte wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflicht bzw dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglichen Verhaltens gem § 130 Abs 2 Z 1 Steiermärkisches Landes-Dienst- und Besoldungsrecht (entspricht § 32 Abs 2 Z 1 VBG 1948).

Nachdem die Vorinstanzen das Vorliegen dieser Kündigungsgründe bejaht hatten, wies auch der OGH die außerordentliche Revision der Kl mangels korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung zurück. Das vorgeworfene Verhalten ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei sind zwar an Bedienstete in leitender Stellung im Allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen, aber auch bei ihnen muss ein eine Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten „gröblich“ sein.

Dass die Vorinstanzen dies bei der Kl bejahten, ist auch angesichts der vorliegenden schwierigen Rahmenbedingungen vertretbar (erforderliche Vergangenheitsbewältigung, die auch unpopuläre Maßnahmen erforderlich machte; Prüfung durch den Landesrechnungshof; phasenweise psychische „Angeschlagenheit“ der Kl). Dabei ist insb bedeutsam, dass die Kl durch ihren Führungs- und Kommunikationsstil den an sie gestellten Anspruch der Schaffung eines wertschätzenden und vertrauensvollen Klimas in beiden Betrieben klar verfehlt hatte.