236

Dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses als Voraussetzung für Elternteilzeit muss erst bei Antritt gegeben sein; Kündigungsschutz ab Antragstellung

KARMENRIEDL

Ein AN, der seit 1.9.2011 bei einem Medienversandunternehmen als Linienführer beschäftigt ist und dessen Sohn Dominik am 30.11.2011 geboren wurde, beantragte mit Schreiben vom 16.5.2014 Elternteilzeit für die Zeit vom 1.9.2014 bis 29.11.2018. Die Arbeitszeit sollte nur geringfügig gekürzt und die Lage geändert werden. Der AG lehnte die Wünsche des AN ab und bot ihm ein Arbeitsverhältnis mit weniger Stunden in einer dem Linienführer untergeordneten Position als Maschinenführer an. Es kam zu keiner Einigung. Der AG beantragte keinen prätorischen Vergleich gem § 8c Väterkarenzgesetz. Am 23.6.2014 wurde der AN zum 31.8.2014 gekündigt. Der AN begehrt mit Rechtsschutz der AK Wien die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den 31.8.2014 hinaus, die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung und immateriellen Schadenersatz nach GleichbehandlungsG in Höhe von € 2.000,-.

Das ASG Wien entschied mit Teilurteil vom 30.9.2014, dass das Dienstverhältnis des AN über den 31.8.2014 hinaus aufrecht besteht. Die Entscheidung über die Versetzung und den Schadenersatz blieb der Endentscheidung vorbehalten.

Gegen dieses Teilurteil erhob der AG Berufung. Das OLG sieht die Berufung als nicht berechtigt an und bestätigt das Ersturteil. Es führt aus, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 8 VKG die dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses erst zum beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung und nicht schon bei der notwendigerweise davor liegenden Antragstellung erfüllt316 sein müsse. Das Arbeitsverhältnis des AN hat mit 1.9.2014 ununterbrochen drei Jahre gedauert, womit er diese Voraussetzung erfüllt. Auch eine nur geringfügige Arbeitszeitverkürzung mit Lageänderung gilt als Bekanntgabe einer Elternteilzeit. Nach dem Wortlaut des § 8f VKG beginnt der Kündigungsschutz bereits mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt. Der AN unterlag daher bereits dem Kündigungsschutz nach § 8 VKG, weshalb die ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung durch den AG nichtig ist.