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Keine Vertragsaufhebung bei Berechnungsfehlern, wenn die Kalkulation nicht zum Inhalt des Geschäfts gemacht wurde

BIRGITSCHRATTBAUER

Mit dem angefochtenen „Handshake-Vertrag“ verpflichtete sich der bekl AG im Gegenzug zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Refundierung eines Teils der vom Kl nachzukaufenden Versicherungszeiten gem ASVG. Der Wert der zur Ermittlung der günstigsten Variante für den Nachkauf der Versicherungszeiten herangezogenen Nettopension des Kl war allerdings aufgrund eines Eingabefehlers vom AG falsch – und zwar um über € 200,- zu niedrig – errechnet worden. Der Kl begehrte die Aufhebung des Vertrages wegen Irrtums, in eventu Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten.

Der OGH wies die Klage ab. Nach stRsp des OGH berechtigt ein Kalkulationsirrtum dann zur Irrtumsanfechtung, wenn die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäfts gemacht worden ist; dies setzt nicht nur die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen voraus, sondern auch ein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass das Geschäft zu den vereinbarten Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulationen erfolgen soll. Es muss also maW die Kalkulation selbst zum Vertragsinhalt geworden sein. Im vorliegenden Fall legten die konkreten Umstände der Vereinbarung dies insofern nicht nahe, als die Berechnungen durch den Bekl ausdrücklich „ohne Gewähr“ angestellt worden waren und außerdem im Vertrag festgehalten worden war, dass sich der Kl über die Auswirkungen der vorzeitigen Lösung auf die ASVG-Pension und die betriebliche Zusatzpension informiert hatte. Der301 OGH billigte vor diesem Hintergrund die Wertung der Vorinstanzen, wonach der Bekl mit der Pensionsberechnung für den Kl erkennbar eine bloß unverbindliche Information zur Verfügung stellen wollte. Dies führt einerseits dazu, dass der Berechnungsfehler als bloßer Motivirrtum zu werten ist und somit nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, andererseits ist auch die behauptete Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten zu verneinen.