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Sperre wegen unterlassenen Einwirkens der Ehefrau auf das (aggressive) Verhalten ihres Ehemanns während ihres Vorstellungsgesprächs

JUTTAKEUL

Einer Arbeitslosen wurde eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen. Aufgrund der schriftlichen Bewerbung nahm die Firma telefonisch Kontakt auf. Zunächst war nur der Gatte der Arbeitslosen erreichbar und wollte für sie einen Termin vereinbaren. Er war schwer zu überzeugen, dass eine persönliche Terminvereinbarung mit der Bewerberin gewünscht werde.

Zum mit ihr vereinbarten Vorstellungstermin erschien das Ehepaar gemeinsam, allerdings viel zu früh. Als es gebeten wurde, bis zur vereinbarten Zeit zu warten, reagierte es sehr erbost. Als beim später stattfindenden Vorstellungsgespräch ausschließlich der Ehemann sprach, wurde dieser aufgefordert, das Zimmer zu verlassen, was er nach langer Überredung auch tat. Allerdings begab er sich in den nebenanliegenden Raucherbereich, der ihm durch eine Glaswand weiterhin ein Zusehen beim Vorstellungsgespräch ermöglichte. Da dies nicht gewünscht war und der Raucherbereich ausschließlich den Mitarbeitern der Firma vorbehalten ist, wurde der Gatte aufgefordert, das Haus zu verlassen und im Auto zu warten. Daraufhin bedrohte318 dieser die Mitarbeiterin und wurde derart aggressiv, dass das Vorstellungsgespräch abgebrochen wurde. Die Beschäftigung kam nicht zustande. Der Arbeitslosen wurde wegen Vereitelung die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt.

In ihrer Beschwerde bestritt die Arbeitslose das aggressive Verhalten ihres Mannes. Die Beschwerdevorentscheidung bestätigte die Sperre aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Firmenmitarbeiterin.

Auch das BVwG bestätigte die Sperre, da der Arbeitslosen klar erkennbar sein musste, dass das Verhalten ihres Gatten das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bewirken kann bzw wird.

Weder habe sie versucht, ihren Gatten zu beruhigen oder ihn aufgefordert, außerhalb des Gebäudes auf sie zu warten, noch wurde sie nach dem Vorstellungstermin aktiv, indem sie etwa bei der Firma nochmals angerufen hätte oder dort nochmal ohne ihren Gatten vorstellig geworden wäre, um in einem ordentlich geführten Gespräch zu versuchen, sich angemessen für die freie Stelle zu bewerben.