240

Zugewiesene Stelle als freier Dienstnehmer – keine Sperre möglich

JUTTAKEUL

Einem Arbeitslosen wurde ein Stellenangebot für eine befristete Teilzeitstelle als Mitarbeiter im Bereich Bautechnik auf Basis eines freien Dienstvertrags zugewiesen. Er bewarb sich nicht um diese Stelle. Sein Notstandshilfebezug wurde gem § 10 AlVG für sechs Wochen gesperrt.

Die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice über die gegen die Sperre vom Arbeitslosen erhobene Beschwerde korrigierte lediglich den Zeitraum der Sperre, bestätigte die Sperre aber inhaltlich.

Das BVwG hob die Sperre auf. Es wurde eine Stelle im Rahmen eines freien Dienstvertrags zugewiesen. Damit handelt es sich aber um keine zumutbare Beschäftigung iS von § 9 AlVG, der nur dazu verpflichtet, ein Arbeitsverhältnis als DN iSd § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen. Die Vereitelung des Zustandekommens einer derartigen (selbstständigen) Beschäftigung kann daher keine Bezugssperre gem § 10 AlVG nach sich ziehen.