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Keine Antragsrückziehung nach Auszahlung der Leistung

JUTTAKEUL

Eine Arbeitslose brachte am 2.12.2014 eine elektronische Arbeitslosmeldung ein. Ihr Dienstverhältnis endete mit 31.12.2014. Sie sprach am 7.1.2015 beim Arbeitsmarktservice (AMS) vor und stellte dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Mitteilung vom 7.1.2015 stellte das AMS fest, dass sie ab 1.1.2015 einen Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von € 49,27 täglich habe. Ab 20.1.2015 befand sich die Arbeitslose im Krankenstand. Am 2.2.2015 erfolgte die Auszahlung des Jänner-Arbeitslosengeldes. Am 12.2.105 brachte die Arbeitslose einen Antrag auf Rückziehung des Arbeitslosengeldantrags vom 7.1.2015 ein. (Anmerkung der Bearbeiterin: Vermutlich, weil für den anscheinend folgenden längeren Krankenstand ohne Arbeitslosengeldbezug eine höhere Bemessungsgrundlage für das Krankengeld – nämlich der vorangegangene Arbeitsverdienst – gilt.)

Diesem Antrag wurde seitens des AMS gem § 13 Abs 7 AVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass sie gem § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 1.1.2015 einen Arbeitslosengeldanspruch habe. Begründet wurde die E damit, dass mit der Auszahlung der Leistung ihr Antrag positiv erledigt worden sei. Dadurch sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, keine bescheidförmige Erledigung mehr notwendig und eine Antragsrückziehung nicht mehr möglich.

Das BVwG wies die Beschwerde ab und führte aus, dass die prozessuale Zulässigkeit der Zurückziehung bzw Änderung verfahrensleitender Anbringen in § 13 Abs 7 und 8 AVG geregelt ist. Demnach können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Allerdings setzt die Antragsrückziehung gem § 13 Abs 7 AVG die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag voraus. Da es sich um einen Antrag handelt, über welchen nicht bescheidmäßig abzusprechen war, ist das Verfahren aber jedenfalls durch Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abzielte (Auszahlung des Arbeitslosengeldes). Daher kommt eine Zurückziehung begrifflich nicht mehr in Betracht.

Das von der Arbeitslosen zitierte Erk des VwGH vom 26.5.2014, 2013/08/0199, ist hier nicht anzuwenden, da in diesem Erk ein Fall behandelt wird, bei dem noch keine Auszahlung des Leistungsanspruchs erfolgt war.319