242Gerichtspraxis als Weiterbildungsmaßnahme mit Weiterbildungsgeldbezug trotz des für die Praxis bezahlten Ausbildungsgeldes möglich
Gerichtspraxis als Weiterbildungsmaßnahme mit Weiterbildungsgeldbezug trotz des für die Praxis bezahlten Ausbildungsgeldes möglich
Ein DN vereinbarte mit seinem DG im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.5.2015 eine Bildungskarenz gem § 11 AVRAG und im gleichen Zeitraum ein geringfügiges Dienstverhältnis. Als Weiterbildungsmaßnahme gab er bekannt, dass er als Rechtspraktikant ab 1.1.2015 zur Gerichtspraxis zugelassen ist, er erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen gem § 26 AlVG und beantragte ab dem 1.1.2015 Weiterbildungsgeld.
Sein Antrag wurde zunächst abgelehnt, da er aus dem Ausbildungsverhältnis gemäß Rechtspraktikantengesetz einen Ausbildungsbeitrag erhalte, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Der Antragsteller verwies in seiner Beschwerde auf das Erk des VwGH vom 24.4.2014, 2013/08/0049. Dieser habe festgestellt, dass § 26 Abs 3 AlVG Ausbildungsverhältnisse nicht erfasse und ein Ausbildungsverhältnis auch bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegenstehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde sein Weiterbildungsgeldantrag daraufhin mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der Gerichtspraxis nicht um ein Ausbildungsverhältnis, sondern um ein Dienstverhältnis handle.
Das BVwG erkannte Weiterbildungsgeld ab dem 1.1.2015 zu und hielt fest, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen und dem Verweis auf das genannte VwGH-Erk im Recht ist. Dem Rechtspraktikanten steht somit neben dem Ausbildungsgeld aufgrund der Gerichtspraxis und dem Einkommen aus seiner geringfügigen Beschäftigung auch das Weiterbildungsgeld zu.
Das BVwG führte zur E des VwGH aus, dass diese, zumindest was den vorliegenden Fall betrifft, nicht im Einklang mit dem Ziel der Einführung des Weiterbildungsgeldes steht, das darin besteht, eine angemessene Ersatzleistung für den Einkommensverlust infolge Karenzierung des Dienstverhältnisses zu schaffen. Sie sei aber auch im gegenständlichen Fall einschlägig, weil sie ausdrücklich auf Ausbildungsverhältnisse iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG Bezug nimmt und ein solches – laut Urteil des OGH vom 23.1.1990, 10 ObS 424/89 – im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliegt.