243

Nach Krankenstand – keine Gesundmeldung durch Dritte

JUTTAKEUL

Ein Arbeitsloser war vom 6.3.2014 bis 16.3.2015 im Krankenstand. Ab 9.3. bezog er Krankengeld. Kurz nach dem Ende des Krankenstandes sprach eine Bekannte für ihn beim Arbeitsmarktservice vor und gab seine Gesundmeldung bekannt. Eine persönliche Vorsprache des Arbeitslosen fand erst am 3.4.2014 statt. Ihm wurde die Notstandshilfe ab 3.4.2014 zuerkannt, da er sich nicht selbst binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes zumindest telefonisch gesund gemeldet hatte.

Das BVwG wies die Beschwerde ab. Die Wiedermeldung zB nach Ende eines Krankenstandes hat gem § 46 Abs 5 AlVG telefonisch oder elektronisch zu erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich die persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die Wiedermeldung durch eine dritte Person, welche keine wie immer geartete Vertretungsbefugnis besitzt, auch wenn es sich um eine Vertrauensperson handelt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.